Tierkennzeichnung
Die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 idgF (TKZVO 2005) stellte einerseits die Basis für die Errichtung des Veterinärinformationssystems (VIS) dar, und andererseits wurde dadurch die Kennzeichnung von Ziegen und Schafen auf eine neue Basis gestellt.
Mittlerweile wurde die TKZVO 2005 durch die TKZVO 2007 bzw. TKZVO 2009 idgF ersetzt.
Demnach muss jedes nach dem 9. Juli 2005 geborene Tier innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, spätestens jedoch vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes, gekennzeichnet werden. Bis einschließlich 9. Juli 2005 geborene Tiere, die noch nicht gekennzeichnet sind, sind ebenfalls innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten der neuen Verordnung zu kennzeichnen.
Art und Bezug der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung kann entweder mit zwei Ohrmarken oder mit einer Ohrmarke und einem elektronischen Transponder erfolgen. Abweichend davon können Herdebuchbetriebe entscheiden, ob sie alle ihre Tiere mit einer Ohrmarke und einer Tätowierung kennzeichnen. Kennzeichen für Schafe und Ziegen dürfen nur von den vom jeweiligen Landeshauptmann zugelassenen Ohrmarkenvergabestellen vergeben werden. Es sind nur die von den OMVs ausgegebenen, amtlichen Ohrmarken für die Kennzeichnung zulässig. Wird mittels Ohrmarke und Tätowierung (nur Herdebuchbetriebe) oder mittels Ohrmarke und Transponder gekennzeichnet, so ist dies an die zugelassene Ohrmarkenvergabestelle zu melden.
Bestandteile einer Ohrmarke
Jede Ohrmarke besteht aus einem Loch- und einem Dornteil. Der Lochteil weist den in zwei Buchstaben ausgedrückten Ländercode („AT“ für Österreich) und einen individuellen Code bestehend aus neun Ziffern auf. Die Vergabe des neunstelligen Codes wird dabei zentral vom VIS verwaltet. Der Dornteil beinhaltet entweder ebenfalls das vollständige Kennzeichen, mindestens jedoch eine Teilmenge daraus, bestehend aus der dritten, vierten, fünften und sechsten Ziffer des neunstelligen individuellen Codes.
Verlust oder Unleserlichkeit einer Ohrmarke
Bei Verlust oder Unleserlichkeit eines der beiden amtlichen Kennzeichen ist das betreffende Tier innerhalb eines Monats vom Tierhalter neuerlich zu kennzeichnen. Das Ersatzkennzeichen kann aus einer Ohrmarke oder einem elektronischen Transponder bestehen und muss von der ausgebenden Ohrmarkenvergabestelle im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zugeordnet werden.
Kennzeichnung bei Import von Ziegen und Schafe
Beim Import von Ziegen und Schafen darf die ursprüngliche Kennzeichnung nicht entfernt werden. Zusätzlich ist jedes aus einem Drittland importierte Tier innerhalb von 14 Tagen gemäß TKZVO 2009 idgF zu kennzeichnen. Der Tierhalter muss der Ohrmarkenvergabestelle sowohl das ursprüngliche Kennzeichen, das Herkunftsland als auch den Kenncode der Ohrmarke, welche für das Importtier verwendet wurde, bekannt geben. Aus Drittländern importierte Ziegen und Schafe, die direkt in einen österreichischen Schlachtbetrieb verbracht und innerhalb von fünf Werktagen geschlachtet werden, müssen nicht zusätzlich gekennzeichnet werden.